Ein Einfamilienhaus wird häufig vom geotechnischen Anspruch her als Kleinbauwerk abgetan. Es soll schon Bauherren gegeben haben, die auch auf ein Baugrund- bzw. Bodengutachten verzichten wollten. Dem Wunsch, Kosten zu sparen, sollte jedoch der geotechnische Sachverstand nicht zum Opfer fallen. Tragwerksplaner und Architekten werden daher dem Bauherrn grundsätzlich zu einer Bodenuntersuchung und Gründungsempfehlung raten. Das sicherlich nicht nur aus dem eigenen Schutz und den möglichen Haftungsfolgen heraus. Ein Baugrundgutachten kostet i.d.R. nur ca. 0,5 % bis 1,0 % der Bausumme und lässt am Bau Beteiligte deutlich ruhiger schlafen.

Abb. 1: Einfamiliernhausbau mit Mobilkraneinsatz
Hier wird nun der Frage nachgegangen, ob ein Einfamilienhaus immer in die Geotechnische Kategorie 1 – einfache geotechnische Verhältnisse – eingestuft werden kann und deshalb dann auch die Erkundung, Probenahme und die geotechnischen Berechnungen/ Berichte einfach und preisgünstig ausfallen können. Oder sind auch Situationen denkbar, bei denen mehr geotechnischer Sachverstand und ein geotechnischer Entwurfsbericht nach DI EN 1997-1 erforderlich werden.
Zur Prüfung wird die Tabelle in Anhang AA der DIN 4020 als nationalem Anwendungsdokument zu DIN EN 1997-2 herangezogen:
- Der Baugrund muss in waagerechtem oder schwach geneigtem Gelände liegen.
- Nach örtlicher Erfahrung z.B. der ansässigen Ingenieurbüros bzw. des Bauamtes muss der Baugrund als tragfähig und setzungsarm bekannt sein.
- Das Grundwasser steht i.d.Regel erst unterhalb der Gründung/ Bodenplatte an. Als Maß für den Abstand wird angenommen, dass regelmäßig das Grundwasser einmal jährlich bis maximal 0,50 m unter die Bodenplattensohle ansteigt.
- Das Bauwerk wird flach gegründet, d.h. Auf Streifenfundamenten, Einzelfundamenten oder einer Bodenplatte. Die Stützenlast auf Einzelstützen überschreitet 250 kN nicht. Die Streifenlasten auf der Fundamentunterkante beträgt maximal 100 kN/m.
- Für das Bauwerk ist kein Erdbebennachweis zu führen.
- Benachbarte Gebäude, Verkehrswege, Leitungen etc. werden durch das neue Gebäude nicht in ihrer Standsicherheit beeinflusst/ gefährdet. Eine Unterfangung oder Sicherung der Nachbarbauwerke wird nicht ausgeführt.
- Die Ausführung eines maximal zweigeschossigen und gut ausgesteiftem Gebäude auf einer Bodenplatte ist vorgesehen. Die Einzel- und Streifenfundamente dürfen durch den Tragwerksplaner mit den vereinfachten Verfahren nachgewiesen werden.
- Es sind keine Pfahlgründungen oder Verankerungen vorgesehen.
- Der Boden steht nicht unter Auftrieb und die geohydraulischen Verhältnisse geben keinen Anlass für vertiefte Betrachtungen bezüglich Gefährdung der langfristigen Bodenstabilität infolge Erosion, Suffosion, Subrosion etc..
- Der Bau liegt nicht im Einflussbereich eines aktiven oder Altbergbaus (abgeworfene Stollen, Bergsenkungsgebiet).
- Die Baugruben werden geböscht ausgeführt und sind nicht im Grundwasser auszuführen. Eine Grundwasserhaltung wird während der Bauzeit nicht benötigt.
Sind diese Anforderungen erfüllt, ist eine Einstufung des Bauvorhabens in eine geotechnische Kategorie GK 1 vorzunehmen. Die direkte Erkundung kann dann mit Kleinbohrungen bis 80 mm Durchmesser durchgeführt werden, wobei es ausreicht die damit erreichbaren Proben der Güteklasse 5 zur Beschreibung der Schichtenfolge und Festlegung der bodenmechanischen Kennwerte nach Erfahrungswerten zu gewinnen. Zusätzlich ist je nach örtlichen Erfahrungen auch noch die Ausführung indirekter Baugrundaufschlüsse mit Rammsondierungen zu empfehlen, um einen Anhaltswert für die Lagerungsdichte und damit das Setzungsmaß des Gebäudes zu haben. Die Tiefe der Aufschlüsse sollte auch bei gut qualifizierten Bodenschichten bis mindestens 2,00 m unter die Sohle der Bodenplatte reichen. Ich empfehle mindestens 2,50 m weil damit auch die Gründung mit Bodenaustausch von 0,50 m Stärke abgedeckt ist.
Sollte der Sachverständige für Geotechnik nach Durchführung der Felduntersuchungen erkennen, dass die Baugrund- bzw. örtlichen Verhältnisse eine Einstufung in die Kategorie GK 1 nicht erlauben, ist das Erkundungsprogramm nach Anzahl und Qualität der Aufschlüsse nach den Erfordernissen entsprechend zu erweitern. Es wird dann eine fundierte Herleitung der Kennwerte der Bodenschichten für die geotechnischen Berechnungen und Planungen erforderlich. Es ist zudem über das Maß des Baugrundgutachtens hinaus ein Geotechnischer Bericht nach DIN EN 1997-1 anzufertigen.
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Dipl.-Ing. Thomas Fröhner
Ingenieurbüro für Erd- und Grundbau
Sachverständiger für Geotechnik
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